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Italienisches ArbeitsrechtIn Deutschland hat ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin innerhalb von 21 Tagen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungs- schutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen.

Anders ist es bei einer Kündigung in Italien.

Dort hat ein Arbeitnehmer innerhalb von 60 Tagen die Kündigung anzufechten. Dies hat nicht zwingend durch eine Klage zu erfolgen sondern ist auch durch ein außergerichtliches Schreiben möglich.

Innerhalb von weiteren 270 Tagen hat der Arbeitnehmer  sodann entweder eine Kündigungsschutzklage zu erheben oder zu beantragen, dass er ein Schlichtungsverfahren durchführen möchte.

Ebenso wie in Deutschland sind gesetzliche Fristen zu beachten.

Wir vertreten Sie vor deutschen wie auch vor italienischen Arbeitsgerichten.

Selbstsverständlich sind wir jedoch auch beratend tätig, so z.B., wenn es um Prüfung oder auch Gestaltung von Arbeitverträgen in Zusammenhang mit Deutschland und Italien geht.

Wir sind insbesondere auf den Feldern Kündigung ( risoluzione ) Kündigungsgrund ( giusta causa ),  Kündigungsfrist ( termine di preavviso ) Abfindung (  indennitá di fine rapporto ) Mutterschutz und Elternzeit, ( maternità ), Teilzeit ( lavoro parttime ) sowie der Übersetzung von Arbeitsverträgen tätig. Auch befassen wir uns mit der Entsendung von Arbeitnehmern von und nach Italien.

Ein anderer Schwerpunkt ist die Mediation im Bereich der Wirtschaft. Hier können vor allem Probleme gelöst werden, die auf kulturellen Unterschieden auf dem deutsch-italienischen Arbeitsmarkt beruhen. Die Wirtschaftsmediation ist auch geeignet in Zusammenhang mit Umstrukturierungen, Verhandlungen mit (  europäischen Betriebsräten ), Versetzungen, Abordnungen sowie bei Arbeitsunfällen.

Was können wir für Sie tun? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf ...

Aktuelles

Am 25. Mai 2018 tritt die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft.
Unsere Hinweise dazu finden Sie hier.