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Auch vor deutschen Gerichten kann es zur Anwendung italienischen Familienrechtes kommen, beispielsweise dann, wenn es sich um ein italienisches Ehepaar handelt, das in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Nicht nur das italienische Unterhalts- und Sorgerecht weisen Besonderheiten auf. Schon die  Scheidung unterliegt anderen Voraussetzungen als nach deutschem Recht.

So hat   bei einer Scheidung nach italienischem Recht zunächst  das Familiengericht die so genannte separazione, die Trennung, gerichtlich festzustellen. Erst nach einer darauffolgenden Wartezeit von drei Jahren kann das Scheidungsverfahren eingeleitet werden.

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